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Hundehalterhaftung bei Körperverletzung durch Hundebeißerei

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OLG Hamm, Az.: 6 U 225/92, Urteil vom 21.02.1994

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen – das am 31. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 7.374,10 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 23.02.1990 zu zahlen, ferner als Schmerzensgeld weitere 13.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen von 25.000,00 DM seit dem 23.02.1990.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine monatliche Dauerrente in Höhe von 206,40 DM ab 01.07.1993 bis zum 27.08.2010 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen: Die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.

Die Kosten der 2. Instanz tragen: Die Klägerin zu 7/10, die Beklagten zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Parteien: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Alexandr Jitarev /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt Schadensersatz, u. a. Schmerzensgeld, und Feststellung weiterer Haftung der Beklagten wegen eines Vorfalles vom 29.09.1988. An diesem Tage unternahm die Klägerin gegen 8.45 Uhr mit ihrem Dackelrüden „…“ einen Spaziergang im Stadtpark von …. Nach Betreten des Parks leinte sie ihren Hund ab. Nach kurzer Zeit bemerkte sie hinter sich die Beklagte zu 1), die einen Rottweiler an der Leine führte, dessen Halterin die Beklagte zu 2) war. In der Folgezeit kam die Beklagte zu 1) mit dem Rottweiler so nahe an die Klägerin und ihren Hund heran, daß der Rottweiler den Dackelrüden fassen konnte und die Klägerin berührte, so daß sie zu Fall kam. Der Geschehensablauf im einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.[…]


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