Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung der Mietsache dem Vermieter als Eigentümer der Mietsache. In gewissen Konstellationen, etwa bei Kleinreparaturen, kann der Vermieter dem Mieter diese Instandhaltungspflicht per Mietvertrag auferlegen. Die formularmäßige Auferlegung kleinerer Instandhaltungsarbeiten bei angemessener betragsmäßiger Limitierung (Höchstsatz ist eine Summe von 200 EUR im Jahr oder 8 % der Jahresmiete) auf den Mieter ist im Mietvertrag möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kleinreparaturenkausel nur Bestandteile erfasst, deren Zustand und Lebensdauer vom häufigen Umgang des Mieters mit ihnen abhängen. Sinn hiervon ist es, den Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Ein Abflussrohr/Aufgussleitung unterliegen jedoch nicht dem direkten und häufigen Zugriff der Mieter, so dass eine Kleinreparaturenklausel auf diese keine Anwendung findet (AG Charlottenburg, Az: 212 C 65/11, Urteil vom 31.08.2011).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG München I – Az.: 31 S 6768/13 – Urteil vom 19.12.2013 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.02.2013, Az. 454 C 28439/12, teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 11.329,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten […]