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Verjährung des Rückzahlungsanspruchs bei Wohnflächenabweichung

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LG München I – Az.: 31 S 6768/13 – Urteil vom 19.12.2013

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.02.2013, Az. 454 C 28439/12, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 11.329,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.333,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Panayot Savov /Shutterstock.com

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Miete wegen erheblicher Wohnflächenabweichung in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht München hat den Klägern wegen einer Grundflächenabweichung von 14,35 % für die im Zeitraum von Januar bis September 2009 geleisteten Mietzahlungen einen Rückzahlungsanspruch in monatlicher Höhe von 279,75 EUR samt Verzugszinsen zugesprochen. Hinsichtlich der die Vorjahre betreffenden Rückzahlungsansprüche hat das Erstgericht Verjährung angenommen, da die Kläger mit Bezug des Hauses im Jahr 2005 grob fahrlässige Unkenntnis von der tatsächlichen Wohnfläche gehabt hätten. Eine Zinszahlungspflicht seit Entstehung der Bereicherungsansprüche hat das Erstgericht verneint, ebenso wie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Gegen dieses am 26.02.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22.03.2013 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Kläger halten ihre Ansprüche nicht für verjährt und begehren mit der Berufung weiterhin Mietrückzahlung für den Zeitraum von August 2005 bis Dezember 2008, wobei sie einen monatlichen Minderungsbetrag in Höhe von 279,82 EUR geltend machen. Die hälftige Flächenanrechnung des Hobby[…]


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