Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit – Rückfall – verhaltensbedingte Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Emden – Az.: 3 Ca 122/11 Ö – Urteil vom 28.10.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 20.05.2011 nicht beendet worden ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als technischen Angestellten weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.712,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 0.0.1948 geborene, geschiedene und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.04.1978 auf Grund Arbeitsvertrages vom 03.04.1978 (vgl. Bl. 57 d. A.) beim Land Niedersachsen, jüngst beim Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Die Parteien führen das Arbeitsverhältnis in Altersteilzeit durch. Sie haben als Beginn der Freistellungsphase den 01.12.2011 vereinbart. Zuletzt hat der Kläger ein regelmäßiges monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.678,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bezogen.

Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich des Auszubildenden.

Der Kläger ist alkoholkrank.

Symbolfoto:Von geogif/Shutterstock.com

Vom 23.02. bis 06.06.2009 wurde der Kläger nach vorheriger Krankenhausbehandlung in einer Fachklinik stationär behandelt (medizinische Rehabilitation). Anschließend erfolgte eine Wiedereingliederung, die jedoch wegen eines Rückfalls wieder abgebrochen werden musste. Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte vom 19.10. bis 12.12.2009. Im Anschluss nahm der Kläger eine ambulante Langzeittherapie auf.

Anlässlich der Arbeitsaufnahme des Klägers am 14.01.2010 trafen […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv