AG Düsseldorf – Az.: 25 C 467/18 – Urteil vom 22.11.2019
Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2019 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 3.381,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 sowie außergerichtliche Nebenkosten i.H.v. 413,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.11.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag aus eigenem und hilfsweise abgetretenem Recht.
Die Beklagte sitzt in der Schweiz und bietet auf dem deutschen Markt Sprachreisen an. Sie verfügt über eine Niederlassung in Düsseldorf.
Am 03.08.2017 wurde mit der Beklagten ein Reisevertrag über einen Gastschulaufenthalt des minderjährigen Sohnes des Klägers, Herrn F in den USA/Santa Barbara zu einem Gesamtreisepreis von 13.530,00 EUR für die Zeit vom 07.01.2018 bis 09.06.2018 abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger oder sein Sohn Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Hinsichtlich des Inhalts der vereinbarten Leistungen wird auf die Rechnung der Beklagten vom 03.08.2017 (Anlage A1, Bl. X der Akte) sowie die Änderungen in der Rechnung vom 14.11.2017 (Anlage A1, Bl. X der Akte) Bezug genommen.
Der Sohn des Klägers sollte am 07.01.2018 um 10.45 Uhr von Stuttgart über London (British Airways) nach Los Angeles (American Airlines) fliegen.
Als der Sohn des Klägers am Flughafen in Stuttgart rechtzeitig zwei Stunden vor dem Flug einchecken wollte, wurde ihm vom Flughafenpersonal mitgeteilt, dass der Flug von London nach Los Angeles annulliert worden sei und darum auch der Flug nach London nicht zu Verfügung gestellt werden könne.
Der Kläger protestierte und bestand auf die Durchführung der Flugbeförderung. Dies wurde jedoch abgelehnt. Der Kläger versuchte erfolglos bei der Beklagten in Deutschland jemanden telefonisch zu erreichen. Bei der Vertretung in den USA sagte man ihm, er müsse sich an das Büro in Deutschland wenden.
Der Kläger buchte für den 07.01.2018 einen Ersatzflug von Stuttgart über Zürich nach Los Angeles am 07.01.2018 mit der Fluggesellschaft „Swiss“ zu einem Preis von 3.381,16 EUR.
Der Kläger forderte die Beklagte zum Ausgleich dieser Kosten auf, was die Beklagte […]