OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 5 UF 171/99
Urteil vom 09.02.2000
Vorinstanz: Amtsgericht Büdingen – Az.: 53 F 38/99-UK-K
In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000 für R e c h t erkannt:
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Der vor dem Amtsgericht Gießen geschlossene Vergleich vom 14.11.1997, Aktenzeichen 28 F 1059/93, wird dahin abgeändert, daß der Berufungskläger ab dem 1. April 1998 nur noch Unterhalt in Höhe von 427,00 DM an den Beklagten zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 40 %, dem Beklagten 60 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Berufung: 14.070,00 DM.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger hat sich durch Vergleich vom 14.11.1997 (28 F 1059/93 Amtsgericht – Familiengericht – Gießen) verpflichtet, an den Beklagten, seinem schwerbehinderten am 20.07.1966 geborenen Sohn, zu Händen dessen Betreuerin, seiner Mutter, einen monatlichen im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 670,00 DM zu zahlen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Abänderung dieser Vereinbarung mit Wirkung vom 1. April 1998 im Hinblick auf eine geminderte Leistungsfähigkeit infolge seiner Verrentung. Des weiteren begehrt er die Rückzahlung von nach seiner Auffassung zuviel gezahlten Unterhalts in Höhe von monatlich 150,00 DM ab Januar 1999.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nur noch den erstinstanzlich erhobenen Abänderungsantrag. Mit Vorlage der Rentenbescheide vom 01.07.1999 und vom[…]