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Telefonsexverträge mit Telefonsexdienstanbietern sind sittenwidrig und nichtig, so dass der Nutzer die angefallenen Vergütungsansprüche nicht zahlen muss. Die Sittenwidrigkeit von Telefonsexvereinbarungen folgt aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde. Lediglich wenn der Vertrag direkt zwischen den jeweiligen Vertragsparteien geschlossen wird, kann in Ausnahmefällen von einer Wirksamkeit und einer Vergütungspflicht ausgegangen werden (Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 26.10.2011, Az: Az.: 7 C 85/11).[…]