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Rechtsanwälte Kotz GbR

Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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AG Rudolstadt –  Az.: 781 Js 21801/13 – 1 Ls jug –  Urteil vom 05.12.2013

Der Angeklagte ist der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig.

Ihm wird auferlegt, binnen sechs Monaten sechzig Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

§§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; §§ 25Abs. 2, 52 StGB; §§ 1, 3,15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von OneSideProFoto /Shutterstock.com

Der heute 16 Jahre alte Angeklagte, der noch drei Halbgeschwister väterlicherseits hat, zu denen jedoch kein Kontakt besteht, ist das nichteheliche Kind von Frank B. und Kerstin Z.. Er verblieb nach der Trennung seiner Eltern im Jahre 2006 im Haushalt der Mutter. Sein Vater ist am 12.12.2011 infolge eines Krebsleidens verstorben. In den letzten Jahren war das Verhältnis zu seiner Mutter zunehmend von Konflikten geprägt, weil der Angeklagte sich nicht an Regeln hielt und immer häufiger seinen Willen durchsetzen wollte. Seine Stimmungsschwankungen nahmen gravierende Ausmaße an und seine Aggressivität, insbesondere gegenüber der Mutter, wurde ebenfalls ständig intensiver.

Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte, bei dem im Jahre 2008 im Sozialpädiatrischen Zentrum Coburg eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert worden ist, die durch motorische Überaktivität, Aufmerksamkeitsdefizite, Affektlabilität, emotionale Übererregbarkeit, Desorganisation und Impulsivität gekennzeichnet ist, und welcher sich zur medikamentösen Behandlung vier Wochen in der Fachabteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen befand, im Jahre 2003 in Lauscha altersgerecht eingeschult. Seit der 7. Klasse kam es zu erheblichen Defiziten im Schulablauf wie Nichtteilnahme am Schulunterricht, schlechte Leistungen und Sitzenbleiben. Sowohl im Frühjahr 2011 als auch im Herbst 2012 wurde der Angeklagte zeitweilig in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Fachkrankenhauses Hildburghausen untergebracht.

Geg[…]


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