Elektronische Einreichung von Erbscheinsanträgen: Keine Pflicht, keine Sanktionen
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit Beschluss vom 26.07.2023, Az.: 20 W 151/23, dass die fehlende elektronische Einreichung von Erbscheinsanträgen und beigefügten Urkunden durch einen Notar nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Trotz einer Aufforderung des Nachlassgerichts zur elektronischen Nachreichung, bleibt die Nichterfüllung dieser Aufforderung sanktionslos. Das Gericht hob den zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies an, den Antrag nicht erneut aus denselben Gründen zurückzuweisen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die fehlende elektronische Einreichung von Erbscheinsanträgen führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags.
Das Nachlassgerichts Aufforderung zur elektronischen Nachreichung bleibt bei Nichterfüllung ohne Sanktionen.
Das OLG Frankfurt hebt den zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts aufgrund der Formfrage auf.
Formvorschriften des § 14b FamFG betreffen nicht die Einreichung von Erbscheinsanträgen und beigefügten Urkunden in Papierform.
Elektronische Einreichung wird als Soll-Vorschrift verstanden, deren Nichtbeachtung keine negativen Konsequenzen nach sich zieht.
Die ursprünglich formgerechte Einreichung in Papierform bleibt wirksam, trotz fehlender elektronischer Nachreichung.
Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts war erfolgreich.
Das Urteil betont die Flexibilität der Formanforderungen bei der Einreichung von Erbscheinsanträgen.
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