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Räumungsvollstreckung gegen die Kinder des Mieters

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AG Wedding – Az.: 33 M 1729/21 – Beschluss vom 24.09.2021

I. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 06. August 2021 wird der Gerichtsvollzieher … zu DR II … angewiesen, voll den in den Schreiben vom 03. und 05. August 2021 geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen und den Vollstreckungsauftrag vom 25. Mai 2021 auszuführen.

II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Verfahrenswert wird auf 1.826,40 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Schuldnerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 20. Mai 2019 – Az.: 10 C 131/18 – unter anderem verurteilt, die von ihr gehaltene Wohnung in … QG, 3. OG links/Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, 2 Flure, Küche, Bad/WC, sowie den zur Wohnung gehörenden Kellerraum mit der Ordnungsnummer 24, zu räumen und geräumt an den Gläubiger herauszugeben, und zwar zum 30. April 2019. Ferner wurde der Schuldnerin eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2019 gewährt. Auf die von der Schuldnerin hiergegen eingelegte Berufung hin wies das Landgericht Berlin durch Urteil vom 25. September 2020 – Az: 63 S 226/19 – diese zurück. Ferner gewährte es der Schuldnerin eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2021.

Unter dem 25. Mai 2021 erteilte der Gläubiger unter Beifügung, einer vollstreckbaren Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils einen Vollstreckungsauftrag zur Räumung der vorgenannten Wohnung nach dem sog. „Berliner Modell“. Unter dem 28. Mai 2021 forderte der Gerichtsvollzieher … zu DR II … den Gläubiger zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400,- € auf. Nach Eingang desselben beraumte der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Räumung der Wohnung für Freitag, den 30. Juli 2021 um 9:00 Uhr an.

Ausweislich des Räumungsprotokolls vom 30. Juli 2021 traf der Gerichtsvollzieher neben der Schuldnerin auch deren am … geborenen Sohn, Herrn … in der Wohnung an. Der Gerichtsvollzieher kreuzte folgende Angaben an: „Der/Die Angetroffene(n) sind nicht tituliert und begründen (Mit-)Besitz an den Räumen. Es wurde (Mit-) Besitz an den Räumen durch den GV festgestellt. Der Gläubiger wurde auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gem. § 940 Abs. 2 ZPO verwiesen.“

Im weiteren führte der Gerichtsvollzieher noch aus: „Der angetroffene Sohn hat Mitbesitz an der Wohnung. Er führt ein eigenständiges Leben und hat ein abgetrennten Lebensbereich. Er ist sozial nicht abhängig von der Mutter. Kein Titel gegen den Sohn gem. § 750 ZPO.“

Unter dem 03. August 2021 sandte der Gerichtsvollzieher … dem Gläubigervertreter die Vollst[…]


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