Nach § 5 Abs.1 Telemediengesetz (TMG) besteht für gewerbliche Internetseiten eine Impressumspflicht. Besteht die Internetseite des Gewerbetreibenden jedoch nur aus einer Hinweis- oder Baustellenseite, so stellen diese Internetseiten noch keine gewerbliche bzw. geschäftsmäßige Tätigkeit des Gewerbetreibenden dar. Vorschalt- bzw. Wartungsseiten dienen insoweit nicht dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, da auf ihnen keine konkreten Leistungen beworben werden. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Telemediengesetz liegt daher bei Vorschalt-, Wartungs- oder Baustelleninternetseiten nicht vor (LG Düsseldorf, Az: 12 O 312/10, Urteil vom 15.12.2010).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Autorechtonline.de AG Lichtenberg – Az.: 21 C 30/12 – Urteil vom 24.10.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.03.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die […]