OLG Karlsruhe
Az.: 9 U 23/12
Urteil vom 18.07.2013
Leitsatz (nicht amtlich): Wird durch die falsche Ampelschaltung ein Verkehrsunfall verursacht, haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger dem Geschädigten auf Schadensersatz. Ein sog. „feindliches Grün“ liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkehr für zwei sich kreuzende Straßen gleichzeitig durch „Grün“ der jeweiligen Ampel freigegeben ist. Es handelt sich auch dann um „feindliches Grün“, wenn lediglich auf der untergeordneten Straße das Lichtzeichen „Grün“ leuchtet, während auf der bevorrechtigten Straße die Ampelanlage ausgeschaltet ist. Denn auch dann besteht eine widersprüchliche und damit rechtswidrige Verkehrsregelung, weil der Verkehr gleichzeitig auf der untergeordneten Straße durch das Lichtzeichen „grün“ freigegeben ist, während er auf der kreuzenden Straße – bei ausgeschalteter Ampel – durch das Verkehrszeichen freigegeben ist, welches den Vorrang anordnet.
Im Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 9. Senat – Zivilsenat in Freiburg – des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juli 2013 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.01.2012 – 2 O 453/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2010 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin den bei ihrer Kraftfahrzeugversicherung entstandenen Höherstufungsschaden auf Grund des Verkehrsunfallgeschehens vom 26.05.2009 in Emmendingen zu ersetzen.
3.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 120,67 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2010.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Klägerin 1/5 und das beklagte Land 4/5.
IV.
Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im Berufungsverfahren t[…]