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MPU Auferlegung bei Trunkenheitsfahrt ab 1,3 Promille BAK?

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 18.2079 – Beschluss vom 26.11.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf je 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 9. Juni 2017, mit dem ihm die Beklagte die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagte.

Am 7. November 2016 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und A1 (79.03 und 79.04). Gemäß der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 7. November 2016 hat das Amtsgericht München gegen ihn am 4. Dezember 2013, rechtskräftig seit 27. Dezember 2013, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt und eine Fahrerlaubnissperre bis 3. Juli 2014 angeordnet. Mit Strafbefehl vom 5. September 2016 ahndete das Amtsgericht München ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger am 14. Dezember 2015 unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l) und ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Mit Schreiben vom 18. November 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei zu klären, ob zu erwarten ist, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Das Gutachten der ias Aktiengesellschaft (im Folgenden: ias AG) vom 3. Februar 2017 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch weiterhin ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Die erhobenen Befunde seien für die Befundwürdigung nur begrenzt verwertbar. Bei dem ersten Vorfall am 23. September 2013 habe der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille aufgewiesen. Dies weise auf eine überdurchschnittlich hohe Alkoholverträglichkeit hin. Die vom Kläger angegebenen Trinkmengen von maximal zwei Halben Bier stünden damit nicht in Einklang. Aktuell berichte er, er habe die Trinkmenge auf „Nahe Null“ reduziert, zugleich habe er mitgeteilt, er trinke jeden zweiten Tag ein Bier. Dieser Widerspruch zeige seine verzerrte Wahrnehmung des eigenen Konsummusters.

Daraufhin lehnte die Beklagte die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 9. Juni 2017 ab. Der Kläger sei n[…]


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