Hilfe für die Berechnung einer Minderungen des Reisepreises
Der Urlaub ist für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres und nicht wenige Menschen sehnen sich dieser Zeit schon zu Beginn des Jahres regelrecht herbei. Längst ist es kein Geheimnis mehr, dass wir Deutschen gerne reisen. So wird in Deutschland viel Geld für die schönste Zeit des Jahres ausgegeben. Wird die Reise gebucht und dann angetreten ist die Vorfreude auf die Urlaubszeit besonders groß, aber leider kann diese Vorfreude durch die real vor Ort herrschenden Gegebenheiten sehr schnell massiv getrübt werden. Reisemängel können die Freude schnell verhehen lassen. Sei es ein viel zu kleines Zimmer, das optisch oder auch technisch ganz stark von der Werbung des Reiseveranstalters abweicht, dreckiges Sanitäranlagen, lärmende Baustellen in der Nähe oder aber anderweitige Mängel, welche die Urlaubsfreude merklich trüben. Nur zu gerne möchte man bei einer solchen Beeinträchtigung den Reisepreis nachträglich mindern.
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Möchten Sie für einen Reisemangel eine Minderung des Reisepreises durchsetzen? Gerne beraten und vertreten wir Sie im Reiserecht. Kontaktieren Sie uns.
Fakt ist, dass Urlaubsreisende in solchen Fällen von Reisemängeln einen Anspruch auf eine als angemessen anzusehende Entschädigung haben. In der gängigen Praxis haben jedoch viele Urlaubsreisende merkliche Probleme damit, die Höhe der angemessenen Entschädigung genau zu definieren. Hierfür hat der Gesetzgeber mit der Frankfurter Tabelle jedoch ein gutes Hilfsmittel ins Leben gerufen, die jedoch als sogenannte Reisemängeltabelle nicht zwingend verbindlich ist.
Die Frankfurter Tabelle bietet eine Orientierung darüber, in welcher Höhe man bei welchem Mangel den Reisepreis mindern kann. Die Minderung ist jedoch von vielen Faktoren abhängig, die Tabelle wurde vom Landgericht Frankfurt in den 1980er-Jahren erstellt und wird bis heute zur Bemessung der Reisepreisminderung herangezogen. (Symbolfoto: tool2530/Shutterstock.com)In der Frank[…]