Ein Vermieter kann in einem Kündigungsschreiben bereits einer Mietverhältnissfortsetzung aufgrund fortgesetzter Nutzung der Mietsache durch den Mieter widersprechen (BGH, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 184/09). Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs und für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: V ZR 73/09 Urteil vom 06.11.2009 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2009 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9.. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts […]