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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtungsklage gegen die WEG-Gemeinschaft

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Bundesgerichtshof
Az: V ZR 73/09
Urteil vom 06.11.2009

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9.. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V. Straße 10 in F.. Die Anlage besteht aus insgesamt 11 Einheiten, die sich auf zwei Gebäude verteilen. Zehn Einheiten, darunter die Eigentumswohnungen der Klägerin, befinden sich in einem Vorderhaus. Ein im hinteren Teil des Anwesens errichtetes Hinterhaus bildet die elfte Einheit. Nach § 2 (7) der Miteigentümerordnung der Teilungserklärung (MO) haben die Eigentümer der Wohnungen Nummer 9, 10 und 11 unter anderem das Recht, den Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenraum von der Wohnung her zu erschließen, zu Wohnraum „aufzubauen“ und näher Bezeichnete Veränderungen am Dach vorzunehmen. Der Eigentümer der Wohnung im Hinterhaus ist darüber hinaus nach § 2 (8) MO berechtigt, das Hinterhaus auf eigene Kosten und eigenes Risiko abzureißen und „aufzubauen“. Er selbst ist an einer Aufstockung des Hinterhauses, ein Nachbar an einer Grenzbebauung unter Unterschreitung des Bauwichs nach örtlichem Bauordnungsrecht interessiert. Die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft hielten am 16. Juni 2008 eine Eigentümerversammlung ab und fassten mit einer Mehrheit von 847 von 1000 Stimmen FOLGENDEN Beschluss:

„Sowohl der Grenzbebauung der V. Straße 12 als auch der Aufstockung des Hinterhauses der V. Straße 10 wird zugestimmt. Die Beklagte zu 1 zahlt die Kosten der Sanierung der Hofeinfahrt gemäß den vorliegenden Angeboten, wenn sie die Genehmigung zur Grenzbebauung erhält. “

Mit ihrem bei dem Amtsgericht am 14. Juli 2008 eingegangenen Antrag, in welchem als Antragsgegner die „Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnanlage V. Straße 10, F.“ angegeben wird, hat die Klägerin beantragt, die Ungültigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen. Auf Hinweis des Amtsgerichts hat sie mit einem am 26. August 2008 eingegangenen Schriftsatz das „Rubrum berichtigt“ und die Namen und Anschriften l[…]


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