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Der Abfindungsanspruch im Arbeitsrecht – Antworten

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I. Kurzfassung:
Die Abfindung im Arbeitsrecht ist eine einmalige Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Es werden Abfindungen gezahlt aufgrund:

a. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung,

b. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr),

c. Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (bis zu 12 Monatsverdiensten),

d. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen),

e. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitsnehmers auf Nachteilsausgleich.

Nur die Abfindungsansprüche nach c.-e. können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitsgebers erzwungen werden.

Wichtig:

Die Vereinbarung bzw. der Erhalt einer Abfindung kann dazu führen, dass diese im Rahmen der Arbeitslosengeldzahlung angerechnet wird bzw. dass der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

II. Zu den Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG und dem erheben einer Kündigungsschutzklage (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 2 AZR 971/06):

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und er bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG (3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung) keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt. Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Abfindungsanspruch weiter den Hinweis des Arbeitgebers in der schriftlichen Kündigung voraus, dass diese auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber beanspruchen kann.

Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreift. Die gesetzliche Regelung will ger[…]


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