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Bauträgervertrag – Mängelbeseitigung und Schadensersatz

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OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 19/14 – Urteil vom 10.04.2018

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.02.2014 – Az. 8 O 55/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Miteigentumsanteil von 113/1.000 an dem Grundstück der Gemarkung M., Flurstück-Nr. …, eingetragen im Grundbuch von M. Nr. 60763, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Gartengeschoss nebst Keller Nr. 1 im Kellergeschoss, sowie einen Miteigentumsanteil von 90/1.000 an dem Grundstück der Gemarkung M., Flurstück-Nr. …, eingetragen im Grundbuch M. Nr. 60763, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Gartengeschoss nebst Keller Nr. 2 im Kellergeschoss, sowie einen Miteigentumsanteil von 14/1.000 an dem Grundstück der Gemarkung M., Flurstück-Nr. …, eingetragen im Grundbuch M. Nr. 60763, verbunden mit dem Sondereigentum an dem PKW-Stellplatz Nr. 15 in der Tiefgarage an die Klägerin aufzulassen und diesbezüglich deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel der Wohnung der Klägerin in der K. 22 (Gartengeschoss, Wohnung Nr. 1 und Wohnung Nr. 2) in … M. zu beseitigen, und zwar – soweit angegeben – auf die beschriebene Art und Weise:

a) Parkettboden

Der Parkettboden weist im Wohnzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Arbeitszimmer, Schlafzimmer und in dem an die Küche angrenzenden Essbereich „Schüsselungen“ (Aufwölbungen) und im Wohnzimmer, Gästezimmer und Schlafzimmer Hohllagen sowie an den Parketträndern unter den Randleisten vereinzelt Fehlstellen auf.

Unterhalb des im Bereich des Kinderzimmers, Arbeitszimmers und Schlafzimmer verlegten Estrichs fehlt die erforderliche Dampfbremse in Form einer Folie.

b) Wohnungseingangstür

Die Zarge der Wohnungseingangstür ist nicht als Umfassungszarge, sondern als Winkelzarge ausgeführt. Die Tür weist nicht die Merkmale der Einbruchshemmungsklasse ET 2 nach DIN V 18103 bzw. WK 3 nach DIN ENV 1627 auf, weil ihre Zarge an eine Gipsplattenverkleidung und nicht an eine Beton- oder Kalksandsteinwand angeschlossen ist. Ihr fehlt zudem die zum Nachweis der Erfüllung der Merkmale der Einbruchshemmungsklasse ET 2 nach DIN V 18103 bzw. WK 3 nach DIN ENV 1627 erforderliche Kennzeichnung.

c) Fußbodenheizung im Badezimmer und Gäste-WC

Die Fußbodenheizungen im Badezimmer und Gäste-WC sind jeweils s[…]


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