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Wird einem Kreditkartenbesitzer die Kreditkarte entwendet und werden sodann Bargeldabhebungen mit der richtigen Geheimzahl getätigt, so haftet der Kreditkarteninhaber (OLG Frankfurt a. M., Az.: 23 U 22/06). Der erste Anschein in diesen Fällen spricht für einen Betrugsversuch des Kreditkarteninhabers oder für eine unsachgerechte Aufbewahrung der PIN-Nummer durch den Kreditkarteninhaber. Nach Auffassung der klagenden Verbraucherzentrale ist das Verschüsselungssystem mit Triple-DES-Verschlüsselung unsicher. Dies sah das OLG Frankfurt jedoch anders.[…]
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