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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung einer Messie-Wohnung

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AG Hamburg, Az.: 43b C 62/18, Urteil vom 03.07.2018

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.3.2018 (Geschäfts-Nr. 43b C 62/18) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten zu tragen, die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Mit der Klage verlangt die Klägerin Herausgabe eine Mietwohnung.

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 9./10.9.1996 (Anl. K 1) von einer Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Wohnung im Hause … in Hamburg an.

Auf Anregung des Vaters des Beklagten fanden am 13. und 22.9.2017 Besichtigungen der Wohnung statt.

Mit Schreiben vom 11.10.2017 (Anl. K 2) beanstandete die Klägerin den Zustand der Wohnung und forderte den Beklagten auf, die Wohnung von Müll zu befreien und grundzureinigen.

Am 1.11.2017 fand erneut eine Besichtigung statt. Im Anschluss darauf kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2017 (Anl. K 4), da sich die Wohnung nach wie vor in einem nicht vertragsgerechten Zustand befinde.

Die Klägerin behauptet, die Wohnung habe sich bei den Besichtigungen im September 2017 in einem katastrophalen und verwahrlosten Zustand befunden. Sie sei erheblich verdreckt und vermüllt gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift verwiesen. Am 1.11.2017 habe festgestellt werden müssen, dass sich der Zustand abgesehen von geringfügigen Aufräumarbeiten nicht geändert habe.

Das Gericht hat am 13.3.2018 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, in welchem er zu Herausgabe der Wohnung verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.3.2018 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, wie erkannt.

Symbolfoto: trekandshoot/Bigstock

Der Beklagte trägt vor, es habe zwar die Notwendigkeit bestanden, die Wohnung zu ordnen und aufzuräumen, die von […]


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