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Schadensersatzansprüche Vermieter – wann verjähren diese und Verjährungshemmung

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LG Stuttgart – Az.: 17 O 557/19 – Urteil vom 11.10.2019

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Stuttgart – 17. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2019 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17.283,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis über Gewerberäume geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Büroobjekts ###. Der Kläger und die Beklagte schlossen im Juni 2012 einen (gewerblichen) Mietvertrag über die Büroräume im 1. Obergeschoss des vorgenannten Objekts. Das Mietverhältnis endete zum 30. Juni 2018. Die Übergabe der Büroräume fand bereits am 16. Mai 2018 statt. Anlässlich dieser Übergabe wurde ein Übergabeprotokoll gefertigt, welches der Kläger als Vermieter und für die Beklagte als Mieterin ### unterzeichnete (K 2, 81. 25 der Akte).

Die in dem Übergabeprotokoll genannten Punkte („Malerarbeiten müssen überarbeitet werden“/“Grundreinigung fehlt“/“Teppich Büro ### muss erneuert werden“/“Fliesenspiegel beschädigt/Urinal fehlt“/“Spiegel beschädigt“/“Teppichboden reinigen/aufarbeiten“/ „Serverschrank mit Zuführung zurückbauen“) nahm der Kläger zum Anlass, von der Beklagten mit Schreiben vom 2. August 2018 unter Fristsetzung bis zum 16. August 2018 vergeblich eine Mängelbeseitigung zu verlangen. Diese Ansprüche wurden mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15. August 2018 (K4, BI. 30 der Akte) zurückgewiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 27. September 2018 forderte der Kläger die Beklagte erneut und unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2018 vergeblich zur Mängelbeseitigung auf (K 5, BI. 44 der Akte). Am 16. November beantragte der Kläger sodann beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheids. Die Hauptforderung in Höhe von 17.283,00 Euro wurde in dem Antrag wie folgt bezeichnet:

„Schadenersatz aus MIET – Vertrag vom 02.11.18“.

Der Mahnbescheid wurde am 19. November 2018 erlassen und der Beklagten drei Tage später am 22. November 2018 zugestellt. Nach dem Widerspruch der Beklagten hiergegen vom 23. November 2018 wurde das Verfahren schließlich am 3. April 2019 an das vom Kläger im Mahnantrag genannte Prozessgericht, das Landgericht Duisburg, abgegeben. Dort ging am 8. Mai 2019 die Anspruchsbegründung des Kläger[…]


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