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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei ständiger Durchfeuchtung von Decken, Wänden und Fußböden

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 16 C 289/18 – Urteil vom 02.05.2019

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.624,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung (…) dergestalt instand zu setzen, dass folgende Mängel nicht mehr vorliegen:

1. Im Eingangsflur (Raum 1; alle Raumnummern gemäß Anlage) sind die Decke und alle Wände durchfeuchtet und weisen großflächig Schimmelpilzbefall auf.

2. Im vom Eingangsflur zu erreichenden Zimmer (Zimmer 2) sind die Decke und die Wände durchfeuchtet und weisen großflächig Schimmelpilzbefall auf.

3. Die Decke der Wohnküche (Raum 3) ist oberhalb der Fensterwand sowie oberhalb der Trennwand zum Flur (Raum 1) und Raum 2 sowie im Bereich von der Fensterwand bis ca. zur Hälfte der Trennwand zu Raum 4 durchfeuchtet und weist großflächig Schimmelpilzbefall auf.

4. Die Wände der Wohnküche (Raum 3) weisen oberhalb des Fensters sowie im oberen Wandbereich neben dem Fenster sowie im jeweils oberen Bereich der Türwände und neben der Tür zum Flur (Raum 1) bis fast hinab zum Boden Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall auf.

5. Die Decke des Raums 4 weist in der Zimmerecke, in der sich die Tür zur Wohnküche befindet, großflächig Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall auf.

6. Die Wände in Raum 4 weisen oberhalb sowie rechts und links neben der Tür zur Küche sowie an derselben Wand im Sockelbereich und an der Wand neben dem Fenster in der oberen Ecke Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall auf.

7. Die Decke in Raum 5 weist im Bereich der Trennwand zu Raum 2 und der Außenwand sowie in dem Bereich rechts über dem Fenster Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall auf.

III. Es wird festgestellt, dass die Bruttowarmmiete für die im Antrag zu II. genauer bezeichnete Wohnung in der Zeit vom 28.07.2018 bis zur vollständigen Beseitigung der im Antrag zu II. genauer beschriebenen Mängel um 100 % gemindert ist.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.
Tatbestand
Zwischen den Klägern als Mietern und der Beklagten als Vermieterin besteht ein Mietverhältnis über die im Tenor genannte Wohnung. Ende Juli 2017 bildete sich ein Wasserfleck an der Küch[…]


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