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Parkverstoß -Haftung des Kfz-Halters für Verfahrenskosten

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AG München, Az.: 953 OWi 195/18, Beschluss vom 11.10.2018

Der Antrag vom 28.06.2018, im Wege der gerichtlichen Entscheidung den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 14.06.2018 (Kassenzeichen: 5640107009824) aufzuheben, wird verworfen.

Die Betroffene trägt auch die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Gründe
1. Nach Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Am 08.02.2018 von mindestens 15:14 Uhr bis 15:36 Uhr war der Pkw Audi, amtliches Kennzeichen …, dessen Halterin die Betroffene war, in München im Karl-Scharnagl-Ring gegenüber Hausnummer 10 im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein geparkt festgestellt und verwarnt worden. Ein Fahrer wurde nicht festgestellt. Das Verwarnungsangebot wurde nicht angenommen. Die zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Landeshauptstadt München versandte an die Betroffene als Halterin am 01.03.2018 einen Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu. Dieser wurde nicht beantwortet und kam auch nicht als nicht zugegangen in Rücklauf. am 27.04.2018 erließ die Landeshauptstadt München gegen die Betroffene wegen des oben bezeichneten Parkverstoßes einen Bußgeldbescheid, der ihr am 05.05.2018 zugestellt wurde. Am 09.05.2018 ging der Einspruch der Betroffenen vom 05.05.2018 bei der Landeshauptstadt München ein. Laut Poststempel wurde er am 07.05.2018 bei der Post aufgegeben. Mit Ablauf dieses Tages trat für den verantwortlichen Fahrzeugführer die Verfolgungsverjährung ein (§ 26 Abs. 3 StVG). Im Einspruch benannte die Betroffene ihren namentlich und mit Anschrift bezeichneten Sohn als verantwortlichen Fahrzeugführer. Mit Bescheid vom 14.06.2018 nahm die Landeshauptstadt München den Bußgeldbescheid zurück, stellte das Bußgeldverfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO ein und erließ den angefochtenen Kostenbescheid gegen die Betroffene als Fahrzeughalterin. Als Kosten wurden eine Gebühr von 20.- EUR und Auslagen von 3,50.- EUR angesetzt. Der Bescheid wurde der Betroffenen am 26.06.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.06.2018, am 02.07.2018 bei der Landeshauptstadt München eingegangen, beantragte die Betroffene gerichtliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 02.07.2018 begründete sie den Antrag damit, dass die Landeshauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung nicht vorgenommen habe. Am Fahrzeug sei keine Verwarnung angebracht gewesen. Auch in der Folgezeit sei sie als Halterin nicht zu dem Verstoß angehört worden. Si[…]


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