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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutzklage – Frist zur Einlegung

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Vorsicht! Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Frist beginnt schon mit dem Zugang der Kündigung und nicht mit der Kenntnisnahme derselben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, sobald das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert und kein Kleinbetrieb vorliegt (Arbeitsvertrag vor dem01.01.2004 abgeschlossen 5 Arbeitnehmer, danach 10 Arbeitnehmer).[…]


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