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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisverfahren (selbstständiges) – Ergänzungsgutachten

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 19 W 40/09
Urteil vom 03.11.2009
Vorinstanz: Landgericht Hagen, Az.: 5 OH 110/07

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert bis zu 16.000,– Euro.

G r ü n d e
I.
Mit Antragsschrift vom 04.11.2007 hat der Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zur Feststellung von Mängeln einer Aufzugsanlage beantragt. Im letzten Absatz seines Antrags ist ausgeführt:
„Der Sachverständige wird gebeten, die Kosten für die Beseitigung der Baumängel unter Berücksichtigung sämtlicher Nebenkosten unter Ausweis von Einheitspreisen und Mehrwertsteuer zu kalkulieren und eine Stellungnahme hinsichtlich der technischen Verantwortlichkeit für die festgestellten Mängel abzugeben.“
In dem daraufhin ergangenen Beweisbeschluss vom 10.03.2008 hat die Kammer die Frage nach den Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Mängel und die Frage der technischen Verantwortlichkeit nicht aufgenommen.
Der Sachverständige hat unter dem 14.11.2008 sein Gutachten erstattet. Dieses ist dem Antragsteller am 28.11.2008 zugestellt worden. Eine Stellungnahme zum Gutachten hat er binnen der mit Verfügung vom 19.11.2008 gesetzten Frist von 4 Wochen nicht abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2009 – eingegangen am selben Tag – hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm aufgefallen sei, dass die Frage nach den Kosten der Beseitigung etwaiger Mängel dem Sachverständigen nicht vorgelegt und dementsprechend auch nicht von ihm beantwortet worden sei. Er hat beantragt, einen ergänzenden Beweisbeschluss zu erlassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das selbständige Beweisverfahren sei mit Zustellung des Gutachtens beendet. Einwände gegen das Gutachten habe der Antragsteller nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens mitgeteilt. Der Antrag vom 14.08.2009 sei erst mehr als 8 Monate nach Zustellung des Gutachtens bei Gericht eingegangen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ma[…]


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