LG Düsseldorf – Az.: 19 S 152/18 – Urteil vom 27.06.2019
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer 13 im 3. Obergeschoss des Hauses F. 82 in 0000 M. durch geeignete Trittschallschutzmaßnahmen in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Diele dafür zu sorgen, dass ein Norm-Trittschallpegel des Fußbodens von L’n,w ≤ 53 dB eingehalten wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 30% und der Beklagte 70%. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft F. 82 in 0000 M. und streiten um Trittschallschutz. Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, in der Wohnung Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens ∆ Lw = 15 db fachgerecht zu verlegen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter.
Wegen der Anträge 1. und 2. Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie nur im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Der Kläger kann von dem Beklagten Maßnahmen des Trittschallschutzes gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG verlangen.
a) Der Kläger macht zu Recht eine Beeinträchtigung durch fehlenden Trittschallschutz zwischen den Wohnungen der Parteien geltend.
§ 14 WEG konkretisiert das der Gemeinschaft immane[…]