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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkürzung der Probezeit bei Fahranfängern ab 01.04.2004 auf 1 Jahr durch Fortbildungsseminar!

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Am 11.04.2003 hat der Bundesrat (BR-Drs. 123/03) der „Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe“ (Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) zugestimmt. Die Bundesländer können nun aufgrund dieser Verordnung freiwillige Fortbildungsseminare für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe einführen. Nimmt ein Fahranfänger an diesen Fortbildungsseminaren teil, so verkürzt sich seine 2-jährige Probezeit auf 1 Jahr. In fast allen Bundesländern (bis auf Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) werden diese Kurse nunmehr ab 01.04.2004 angeboten.

Voraussetzung für eine Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist, dass der Fahranfänger mind. 6 Monate einen Führerschein der Klasse B (Pkw) inne hat und seinen Wohnsitz in einem Bundesland hat, dass solch ein Fortbildungsseminar anbietet. Ein solches Seminar besteht aus 3 Gruppensitzungen zu je 90 Minuten (In diesen tauschen die Teilnehmer ihre Erfahrungen und Probleme im Straßenverkehr aus), einer Übungs-/Beobachtungsfahrt von 60 Minuten (2 bis 3 Teilnehmer absolvieren zusammen mit dem Fahrlehrer eine Fahrstunde. Anschließend erfolgt eine Diskussionsrunde über die jeweilige Fahrt) und praktischen Sicherheitsübungen von 240 Minuten (Abschließend wird ein 4-stündiges Sicherheitstraining auf einem Verkehrsübungsplatz absolviert. Hier lernen die Teilnehmer ein Fahrzeug unter verschiedensten Bedingungen zu beherrschen).

Den Teilnehmern werden Bescheinigungen ausgestellt, die sie dann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorlegen können. Die Verordnung ist bis zum Ablauf des Jahres 2009 befristet.[…]


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