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Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom16.12.08, Az.: 2 Ss 69/08 darf eine Blutentnahme grundsätzlich nur auf Anordnung eines Richters erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) sind daher verpflichtet, eine Blutentnahmeanordnung des jeweils zuständigen Richters zu erlangen. Lediglich in den Fällen, in denen eine richterliche Blutentnahmeanordnung nicht erlangt werden kann und diese Verzögerung den Ermittlungserfolg gefährdet dürfen Polizeibeamte und die Staatsanwaltschaft eine Blutentnahme anordnen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/blutentnahme-durch-polizei-nur-im-eilfall-zulaessig_83/