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Rückzahlungsanspruch bei Flugstornierung

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 1820/18 (96) – Urteil vom 23.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 283,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 283,31 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Erstattung von 283,31 Euro.

Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 648, 631, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB.

Er beinhaltet die restlichen Steuern und Gebühren aus dem Ticketpreis für die Flüge am 29.04.2018, Flugnummer: QR 68; am 30.04.2018, Flugnummer QR 962; am 17.05.2018, Flugnummer QR 963 und am 18.05.2018, Flugnummer QR 69, einschließlich des darin enthaltenen YQ-Zuschlages.

a) Die Klägerin macht den an sie abgetretenen Anspruch des Zeugen xxx geltend gem. § 398 BGB.

b) Zwischen dem Zeugen XXX und der Beklagten bestand unter Vermittlung des Internetportals www.XXX.de ein Luftbeförderungsvertrag über die vorgenannten Flüge der Beklagten am 29. und 30.04.2018 sowie 17. und 18.05.2018, den der Zeuge unstreitig wirksam storniert hat.

Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen gem. § 648 BGB (§ 649 BGB a.F.). Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht.

c) Die Abrechnung nach erfolgter Stornierung durch den Zeugen richtet sich daher gem. §§ 648 Satz 2, 3, 346 BGB. Dabei kann der vertragliche Luftfrachtführer, hier die Beklagte, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d.h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse (§ 648 S. 2 BGB).


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