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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

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LG Frankfurt – Az.: 2/9 S 11/20 – Urteil vom 04.05.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2020 (Az.: 33 C 1451/19 (93)) aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe zugelassen.

Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …, die während der ersten Instanz noch von … und nunmehr seit dem 01.01.2021 von … (…) verwaltet wird und deren übrige Mitglieder vom Amtsgericht beigeladen wurden.

Die Klägerin ist Eigentümerin der im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft gelegenen Wohnung Nr. 3 (…). Die Beklagte ist Eigentümerin der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Wohnung Nr. 1 (…).

Die ursprüngliche Eigentümerin, die Firma …, teilte die Liegenschaft im Jahr 1982. Die Teilungserklärung vom 11.05.1982, auf deren Inhalt Bezug (Anlage K 3, Bl. 13 ff.) genommen wird, wurde hinsichtlich der „Kellerräume“ unter dem 15.09.1986 geändert und ergänzt, wobei wegen der Einzelheiten auf Anlage K4, Bl. 27 ff. verwiesen wird. Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung Nr. 1 erhielt in Abänderung der Teilungserklärung die im Kellergeschoss gelegenen vier Kellerräume (im Aufteilungsplan ebenfalls mit Nr. 1 und als „keller“ bezeichnet) als Sondereigentum, während die Wohnungen Nr. 2 bis 5 jeweils einen im Kellergeschoss gelegenen Kellerraum (im Aufteilungsplan mit der jeweils betreffenden Wohnungsnummer) zugeteilt bekamen. Als Ergänzung der ursprünglichen Teilungserklärung erhielt der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1 „unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer das Sondernutzungsrecht an der im Kellergeschoss gelegenen Fläche, die in Anlage I zu dieser Urkunde schraffiert eingezeichnet ist“. Bei dieser Anlage I handelt es sich um Bl. 32, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

In § 3 b der Ergänzung zur Teilungserklärung (Bl. 29 f.) ist bestimmt:

„Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, die in ihrem[…]


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