Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist die in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung geregelte Winterreifenpflicht verfassungswidrig, da der einzelne Bürger nicht erkennen kann, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2010, Az: 2 SsRs 220/09). Nach der Auffassung des OLG Oldenburg verstößt § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung daher gegen den gegen Bestimmtheitsgrundsatz und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Da es sich bei der Straßenverkehrsordnung um eine Rechtsverordnung handelt, konnte das OLG Oldenburg § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung selbst als verfassungswidrig verwerfen.
Jedoch Vorsicht! Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung soll rechtzeitig zum Winteranfang 2010 „winter- und gerichtsfest” geändert werden!
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Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Arbeitsverweigerung und Kündigung: Ein Blick auf das Zurückbehaltungsrecht Der folgende Fall befasst sich mit der rechtlichen Problematik, die entsteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert und der Arbeitgeber daraufhin eine fristlose Kündigung ausspricht. Im Zentrum steht dabei die Frage, unter welchen Umständen eine solche Kündigung rechtens ist und wie der […]