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Streitverkündung – Hemmung einer Anspruchsverjährung durch Streitverkündung

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OLG Dresden, Az.: 4 U 2024/13, Urteil vom 16.12.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.12.2013, Az. 8 O 2883/12, unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.660.020,09 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt die teilweise Rückzahlung von Versicherungsleistungen, die sie an die Beklagte zu 1 aufgrund eines Vergleichs in einem Schadensfall gezahlt hat. Die aus ihrer Sicht teilweise unzutreffende Ermittlung der Vergleichsgrundlagen wirft sie dem Beklagten zu 2 vor, der als Gutachter tätig geworden ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B. V. AG (im folgenden BV). Die Beklagte zu 1 unterhielt bei der Klägerin und der BV eine Gebäudeversicherung und eine Inhaltsversicherung für das 1999 fertiggestellte Hotel … in ….

Das Hotel wurde am 15.08.2002 überflutet und schwer beschädigt. Die BV beauftragte den Beklagten zu 2 am 20.08.2002 mündlich mit der Ermittlung des am Gebäude entstandenen Schadens. Das Gutachten sollte die Grundlage für die Regulierungsgespräche mit der Beklagten zu 1 sein. Nachdem der Beklagte zu 2 im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins den Schadensermittler der BV darauf hinwies, dass er die Schäden an der Gründung des Gebäudes im Bereichs des Tiefgeschosses, insbesondere der „weißen Wanne“, nicht sachverständig beurteilen könne, wurde am 13.09.2002 die Streithelferin hinzugezogen. Ob dies auf Veranlassung und im Auftrag des Beklagten zu 2 geschah, ist streitig. Die Streithelferin kam in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.10.2002 zu dem Ergebnis, dass der Innenausbau des Hotels stark beschädigt sei und zudem Schäden an der weißen Wanne vorliegen würden, die zum einen hochwasserbedingt, zum andern durch Projektierungsschwächen und Ausführungsfehler hervorgerufen worden seien. Die Wanne müsse daher von außen und innen abgedichtet sowie verstärkt werden, was aufgrund einer vorl[…]


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