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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummietvertrag – echte Quadratmetermiete

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Oberlandesgericht Dresden
Az: 5 U 1890/13
Beschluss von 01.07.2014

Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 22.10.2013 (1 O 1237/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 22.10.2013 (1 O 1237/12) wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.463,28 EUR festgesetzt.
5. Der Senatsbeschluss vom 26.05.2014 wird hinsichtlich des Aktivrubrums dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Klägerin und Berufungsbeklagten lautet: „L.“.

Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Miete für Gewerberäume im Objekt xxx für den Zeitraum Juli 2008 bis September 2012 in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) erwarb im Jahre 1994 das Grundstück xxx. 1997 entstand die Idee, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude für die Nutzung durch betreutes Wohnen umzubauen. Es kam dann zu einem Kontakt zwischen dem Beklagten zu 1) und Herrn B.. Das Planungsbüro S. erstellte erste Pläne zum Umbau des Objektes. Am 10./17.06.1998 wurde ein Mietvertrag (Anlage K 1) über das Objekt zwischen dem Beklagten zu 1) und der sog. „Grundstücksgesellschaft xyx“, vertreten durch Herrn B. als Geschäftsführer, geschlossen. Die Vermietung erfolgte danach zum Zweck des Betriebes eines Altenwohnheimes und Altenpflegeheimes. Die Umbaumaßnahmen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
In § 1 (Mietgegenstand) enthielt der Mietvertrag im Absatz 2 folgende Regelung: „Der Vermieter beabsichtigt, auf diesen Grundstücken ein Seniorenwohn- und -pflegeheim zu errichten. Die Nutzfläche wird nach DIN 277 ca. 1.450 qm betragen. Der Mietzins ergibt sich nach Abzug der Flächen für Flure, Aufzugsschächte, Treppenhäuser und Haustechnikräume.“ In § 4 (Mietzahlung) war geregelt: „Der Mietzins basiert auf folgender Rechnung: ca. 1.450 qm Wohn-/Nutzfläche x DM 23,50 = DM 34.075,00“ sowie „15 A-Stellplätze […]


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