Bei der Pannenhilfe beginnt die Eingliederung des Helfers in den Unfallbetrieb bereits mit den Vorbereitungshandlungen zur Hilfeleistung und endet erst, wenn die Hilfeleistung ihr tatsächliches Ende gefunden hat oder sie von dem Unternehmer für beendet erklärt worden ist. Verletzt der Pannenhelfer den Verletzten fahrlässig, so haftet er hierfür nach § 105 Abs. 2 SGB VII nicht auf Schadensersatz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012, Az.: 1 W 12/12).[…]
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