OLG Bremen
Az: 3 U 35/13
Urteil vom 06.02.2014
Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.06.2013 wird auf die Berufung der Beklagten wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, € 1.885,24 als Übertragungswert auf die Versicherung zur Nummer […] bei der […] Krankenversicherung AG zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Wegen der Klageforderung wird die Revision zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht rückständige Beiträge aus einem Krankenversicherungsvertrag sowie Verzugsschadensersatz geltend. Die Beklagte hat zunächst widerklagend negative Feststellungsklage und hilfsweise Schadensersatz begehrt. In der Berufung hat sie den Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umgestellt.
Zwischen den Parteien bestand ein Krankenversicherungsvertrag unter Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung. Der Vertrag umfasste unter einer Versicherungsnummer eine Krankheitskostenversicherung, eine Verdienstausfallversicherung sowie weitere Tarife.
Im November 2010 kündigte die Klägerin eine Beitragserhöhung an. Mit Schreiben vom 30.11.2010, welches der Klägerin spätestens am 8.12.2010 zuging, kündigte die Beklagte daraufhin den Versicherungsvertrag. Die Klägerin bestätigte unter dem 31.12.2010 lediglich die Kündigung der Verdienstausfallversicherung und widersprach der Kündigung im Übrigen. Seit dem 1.1.2011 ist die Beklagte bei der […] Krankenversicherung AG privat krankenversic[…]