Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 5 L 454/20 – Beschluss vom 09.07.2020
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1992 geborenen Antragsteller wurde am 28.03.2011 eine Fahrerlaubnis erteilt (Klassen B, M, S und L), die am 07.05.2018 erweitert wurde (Klassen A1 und A). Nachdem der Antragsgegner von Polizeistellen darüber informiert wurde, dass dem Antragsteller eine am 23.09.2019 im Straßenverkehr begangene Straftat vorgeworfen werde (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Bedrohung, Nötigung im Straßenverkehr, Versuchte Sachbeschädigung, Beleidigung, Verstoß gegen das Waffengesetz) und er aus polizeilicher Sicht nicht geeignet sei, mit einem Fahrzeug sicher am Straßenverkehr teilzunehmen1 sowie bereits mehrfach polizeilich und strafrechtlich in Erscheinung getreten und im Informationssystem der Polizei als „gewalttätig“ erfasst sei,2 forderte ihn der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.11.2019 zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auf („Ist zukünftig zu erwarten, dass Herr … trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential ein Kraftfahrzeug sicher führen wird?“). Die Staatsanwaltschaft B-Stadt teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27.11.2019 mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Beleidigung – 10 – mangels Strafantrags eingestellt worden sei.3 Der Antragsteller nahm zu dem Bescheid vom 21.11.2019 mit mehreren Anwaltsschreiben (vom 16.12.2019, 07.02.2020 und 20.02.2020) Stellung.
Zwischenzeitlich wurde der Antragsteller am 03.12.2019 als Fahrer eines Pkw () auf der BAB 60 bei Brandscheid aus Richtung der belgischen Grenze kommend im Rahmen von Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei ihm und seinem Beifahrer wurde nach Aktenlage starker Marihuanageruch festgestellt. Bei dem Antragsteller wurden zwei sog. Minigriptütchen mit einem Nettogewicht von insgesamt 5 g sichergestellt, die nicht als Arzneimittel gekennzeichnet waren. Bei seinem Beifahrer wurde eine ebenfalls nicht gekennzeichnete Menge von 47,1 g Marihuana aufgefunden, das dieser nach seinen Angaben in den Niederlanden erworben habe; der Antragsteller war nach seinen Angaben beim Erwerb anwesend und wusste vom mitgeführten Betäubu[…]