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Mitwirkung an erbvertraglich ausgesetztem (Voraus-)Vermächtnis

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1634/20 – Beschluss vom 11.03.2021

1. Der Antrag des Beklagten vom 11.01.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird abgelehnt.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Mainz vom 09.10.2020, Az. 2 O 224/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2021.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist abzulehnen, da seine eingelegte Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt, in Erfüllung des von der Erblasserin …[A] erbvertraglich ausgesetzten (Voraus-)Vermächtnisses an der Übertragung des ½-Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück „…[Z]“ in …[Y] mitzuwirken. Auch die Angriffe der Berufung geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.

Soweit der Beklagte in formeller Hinsicht die Auffassung vertritt, der Klage fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; diese hätte gegen sämtliche Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft und damit auch gegen den Kläger selbst gerichtet werden müssen, vermag der Senat seiner Argumentation nicht zu folgen. Eine solche Rechtsauffassung wird auch durch die Regelung des § 747 ZPO nicht gestützt, wonach zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass bei Vorhandensein mehrerer Erben, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich ist. Ist der Gläubiger, wie hier, selbst Miterbe, ist ein gegen ihn erlangter Titel entbehrlich (vgl. BGH NJW-RR 1988, NJW- RR Jahr 1988 Seite 710 OLG München BeckRS 2017, 117662 OLG Stuttgart NJW 1959, NJW 1959, 1735).

Auch den in materiell-rechtlicher Hinsicht mit der Berufung weiter aufrechterhaltenen Bedenken, der Kläger sei mangels Fälligkeit nicht berechtigt, die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die mit der Klage geltend gemachte Vermächtniserfüllung ist entgege[…]


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