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Invaliditätsbemessung – Sitz der unfallbedingten Schädigung

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 Kammergericht Berlin
Az: 6 U 160/06
Beschluss vom 02.02.2007

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts am 6. März 2007 beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 2. Februar 2007 einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Februar 2007 führen zu keiner anderen Beurteilung.

Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch die erste Instanz liegen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dann vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht auf die Einholung sachverständigen Rates verzichtet, sondern auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen und Bewertungen eine eigene abschließende Bewertung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommen, wonach der Sitz der unfallbedingten Schädigung maßgebend für die Invaliditätsbemessung ist. Dies ist hier das Handgelenk, zu dem auch die bei dem Kläger durch einen Trümmerbruch verletzten körperfernen Enden von Speiche und Elle gehören. Unzweifelhaft sind durch den Unfall nicht nur beide Handgelenke in ihrer Funktion beeinträchtigt, sondern auch die beiden Unterarme, und zwar sowohl in ihrer Drehbeweglichkeit als auch durch die Schmerzsymptomatik, wie vom Sachverständigen auf S. 13 des Gutachtens ausgeführt. Hinsichtlich der Bewertung dieser Beeinträchtigungen hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens alternative Bewertungsmethoden aufgezeigt. Auch wenn aus Rechtsgründen die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen im Ergebnis allein auf den Handwert bezogen zu berechnen sind, bedeutet dies keinesfalls, dass die vorliegend festgestellte, über die Funktionsbeeinträchtigung der Handgelenke hinausgehende Funktionsbeeinträchtigung der Unterarme nicht zu berücksichtigen wäre und hierf[…]


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