Oberlandesgericht Bremen
Az: 5 W 13/14
Beschluss vom 15.07.2014
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wird das Amtsgericht Bremen-Blumenthal angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 13.02.2013, in dem Rechtsanwalt und Notar X. zum Testamentsvollstrecker in der Nachlassangelegenheit […] ernannt worden ist, einzuziehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf € 30.000,00.
Gründe
Die Beteiligte zu 1.) begehrt als Vermächtnisnehmerin die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wegen behaupteter Unrichtigkeit.
Der Erblasser ließ von dem Notar X., dem Beteiligten zu 2.), am 06.08.2012 zu dessen UR-Nr. 465/2012 ein notarielles Testament beurkunden. In diesem Testament setzte der Erblasser seine beiden Kinder, A. und B., zu je ½-Anteil als Erben ein. Zudem ordnete er Dauertestamentsvollstreckung für den ganzen Nachlass bis zum 31.12.2017 an. Unter Ziff. 6., S. 2 heißt es sodann: „Ich habe dem beurkundenden Notar einen verschlossenen Umschlag mit einer eigenhändigen, privatschriftlichen Verfügung übergeben, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers enthält…“ Ziff. 7 lautet wie folgt: „Ich beauftrage den Notar, dieses Testament sowie den in Ziff. 6 genannten verschlossenen Umschlag in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu geben.“ Ergänzend zu diesem Testament ließ der Erblasser ebenfalls am 06.08.2012 zur UR-Nr. 467/12 des Beteiligten zu 2.) ein Vermächtnis beurkunden, in dem er seiner Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1.), ein bis zum 31.12.2017 befristetes unentgeltliches Wohnungsrecht an einer näher bezeichneten, bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung einräumte. Zudem verfasste der Erblasser am 06.08.2012 eigenhändig und privatschriftlich eine „Anlage zum Testament W. vom 6.8.2012“. Darin heißt es: „Ich ernenne RA X.… zu meinem Testamentsvollstrecker.“ Diese, vom Erblasser unterschriebene Erklärung übergab der Erblasser dem Beteiligten zu 2.) am 06.08.2012 in einem verschlossenen weißen Briefumschlag, der mit „Anlage zum Testament W. vom 6.8.2012“ beschriftet war.
Die beiden notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 06.08.2012 si[…]