LAG Rheinland-Pfalz
Az: 3 Sa 186/04
Urteil vom 04.06.2004
Das LAG hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass ab rechtskräftiger Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Stunden/Woche jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr ausübt.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Die Parteien streiten zuletzt nur noch darum, ob die Beklagte entsprechend den mit Schreiben vom 17.03.2003 geäußerten Wunsch der Klägerin verpflichtet ist, dieser eine Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden in der Woche zu ermöglichen.
Mit dem Schreiben vom 17.03.2003 hatte die damals in Elternzeit befindliche Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie ab dem 05.05.2003 bis zum 25.03.2004 nur noch 25 Stunden in der Woche arbeiten werde. Mit Schreiben vom 20.03.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung ab, der Antrag sei verfristet, da er nicht 3 Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung gestellt worden sei; im Übrigen sei die Einstellung von Teilzeitkräften derzeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich.
Die Klägerin reagiert darauf mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2003, mit dem sie unter anderem klarstellt, dass sie ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung erst für die Zeit ab dem 16.07.2003 geltend mache.
Die Elternzeit der Klägerin hat am 25.03.2004 geendet.
Die Parteien haben zunächst darum gestritten, ob die Klägerin berechtigt war, die für drei Jahre in Anspruch genommene Elternzeit zu verkürzen und am 25.03.2003, nach zwei Jahren Elternzeit, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, sie für die Zeit ab 25.03.2003 wieder zu beschäftigen;
2. festzustellen, dass für die Zeit ab 16.07.2003 die Klägerin bei der Beklagten eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Stunden pro Woche jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr ausübt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 09.10.2003 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.000,– fest[…]