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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Haftungsausschluß bei Fahruntüchtigkeit

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Haftungsausschluß- Fahruntüchtigkeit unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit
BGH, Az: IVa ZR 193/86, Urteil vom 24.02.1988
Leitsatz: Im Bereich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bedarf die Fahruntüchtigkeit der individuellen Feststellung auf Grund von Ausfallerscheinungen oder eines festgestellten Fahrfehlers, der typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt ist. Dabei darf nicht kraft eines Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.
Tatbestand
Symbolfoto: Vertolet / Bigstock

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Familienversicherung mit Unfallversicherungsschutz, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) zugrunde liegen. Er fuhr am 19. September 1983 mit seinem PKW Opel Ascona bei Dunkelheit auf einer 8,6 m breiten, geteerten und gut ausgebauten Ausfallstraße in H. stadtauswärts, kam auf der regennassen Straße nach links von der Fahrbahn ab, prallte mit dem PKW gegen einen Baum und erlitt dabei schwerste Verletzungen (Querschnittslähmung und Hirnschädigungen). Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß die beiden rechten Reifen des Fahrzeugs ohne Luft waren. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1vT.

Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 16.055 DM Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm für die Folgen des Unfalls Versicherungsschutz zu gewähren habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht stützt sein klageabweisendes Urteil auf den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 4 AUB. Der Kläger sei zwar nicht absolut fahruntauglich gewesen; deshalb müsse der Versicherer zusätzlich sonstige Tatsachen darlegen, z.B. Ausfallerscheinungen beim Verhalten des Versicherten im Straßenverkehr, die für die Annahme einer Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Vorschrift sprächen. Derartige Ausfälle seien zu vermuten, wenn ein Kraftfahrzeug wie im Falle des Klägers auf gerader Strecke von der Fahrbahn abkomme und auf einen Baum aufpralle. Beim Abkommen von einer geraden, übersichtlichen Strecke, insbesondere wenn[…]


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