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Genesenennachweis hat weiterhin eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten

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VG Halle (Saale) - Az: 1 B 41/22 HAL - Beschluss vom 16.02.2022

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin – wie im Genesenennachweis der Antragsgegnerin vom 22. November 2021 bescheinigt – bis einschließlich 9. Mai 2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14. Januar 2022 verkürzt worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit ihren Anträgen,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der amtliche Genesenennachweis der Antragsgegnerin bis zum 9. Mai 2022 gültig ist, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin einen amtlichen Nachweis über den Genesenenstatus einer Covid- 9-Erkrankung bis zum 9. Mai 2022 auszustellen, Erfolg. Bereits der Hauptantrag ist zulässig und begründet.

Das Gericht legt das Hauptbegehren der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO anhand des in der Antragsbegründung vom 11. Februar 2022 zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels dahingehend aus, dass diese die Gültigkeit des von der Antragsgegnerin am 22. November 2021 ausgestellten Genesenennachweises bis zum 9. Mai 2022 auch in Ansehung zwischenzeitlich anderslautender Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) festgestellt wissen möchte. Der Hauptantrag impliziert somit zugleich das negative Feststellungsbegehren, dass die der Antragstellerin bescheinigte Dauer ihres Genesenenstatus nicht durch die Regelungen der SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 (BAnzAT 14.01.2022V1), insbesondere nicht durch deren § 2 Nr. 5, verkürzt wird.

Der so verstandene, auf den Erlass einer Regelungsanordnung zielende Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO statthaft. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin ihr Begehren mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO verfolgen. Diese Klageart bietet unter anderem die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Normen dergestalt, dass ein Kläger das Fortbestehen des Rechts geltend machen kann, auf dessen Aufhebung oder Einschränkung die nach seiner Auffassung rechtswidrige Norm gerichtet ist (Kopp / Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 8a und 8c). Eine solche Interessenlage ist hier gegeben. Das feststellungsfÃ[…]


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