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Rechtsanwälte Kotz GbR

Naturteich – Haftung einer Tagesmutter

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 161/93
Urteil vom 12.04.1994

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unsere Informationsseite zu Haftungsproblemen rund um den Gartenteich.

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 1993 geändert: Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM.

Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Gesundheitsschäden, die sie bei einem Sturz in einen Teich erlitten hat, auf Schmerzensgeld in Anspruch. Die Mutter der Klägerin hatte ihre Tochter am 21. März 1991 zur Beklagten gebracht. Dort sollte die Klägerin wie regelmäßig betreut werden, während ihre Mutter arbeitete. Die Beklagte erhielt dafür eine monatliche Vergütung in Höhe von 600 DM. Im Laufe des Vormittags ließ die Beklagte die zum damaligen Zeitpunkt zwei Jahre und drei Monate alte Klägerin zusammen mit ihren eigenen drei, fünf und sieben Jahre alten Kindern vor dem Haus spielen. Sie behielt die Kinder dabei bis auf kurze Augenblicke im Auge. Die Kinder verließen sodann diesen Bereich und bewegten sich in Richtung des Endes der Sachgasse. Dort bestand für sie eine Spielmöglichkeit mit Beaufsichtigung durch eine andere Mutter. Diese suchten die Kinder jedoch nicht auf. Sie gingen vielmehr über einen kleinen Weg auf ein Privatgrundstück, wo die Klägerin in einen Gartenteich fiel. Durch eines ihrer Kinder alarmiert holte die Beklagte die Klägerin aus dem Wasser. Als Folge einer Sauerstoffunterversorgung leidet die Klägerin seitdem unter einem schweren hypoxischen Hirnschaden und ist zu 100 % schwerbehindert.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich vertraglich verpflichtet, sie gegen Zahlung einer Vergütung zu versorgen und zu betreuen. Als Folge der unzureichenden Beaufsichtigung sei sie im jetzigen Alter noch nicht in der Lage, zu gehen, zu stehen und zu krabbeln. Sie könne auch nicht selbständig essen und sprechen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe sie in das pflichtgemäße Er[…]


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