OLG Köln: Keine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht bei Sturz eines Patienten aus Bett
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers abgewiesen, da keine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festgestellt werden konnte. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Art und Weise, wie die Nasenbrille und der Sauerstoffschlauch angebracht waren, eine vorhersehbare Gefahr für einen Sturz aus dem Bett darstellten. Ferner ergaben die vorliegenden medizinischen und gesundheitlichen Bedingungen des Klägers keine zwingende Gefahr für einen solchen Sturz aus dem Bett.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde abgewiesen.
Keine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festgestellt.
Keine absehbare Gefahr eines Sturzes durch die Anbringung der Nasenbrille und des Sauerstoffschlauchs.
Die medizinischen und gesundheitlichen Bedingungen des Klägers begründeten keine erhöhte Sturzgefahr im Liegen.
Kein Bedarf für ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Situation.
Ablehnung der Notwendigkeit eines Bettgitters zum Schutz des Klägers.
Die persönliche Situation und Vorerkrankungen des Klägers waren nicht ausreichend für einen Anspruch.
Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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(Symbolfoto: Suthida Phensri /Shutterstock.com)
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