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Arzthaftung – Einsetzung eines künstlichen Hüftgelenks – Hüft-TED

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LG Karlsruhe – Az.: 7 U 237/13 – Urteil vom 21.08.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31.10.2013, 3 O 204/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer als behandlungsfehlerhaft angesehenen Einsetzung einer Hüftgelenksendoprothese und wegen Aufklärungsmängeln geltend.

Symbolfoto: Von Denis Simonov /Shutterstock.com

Die 1944 geborene Klägerin hatte wegen einer Hüftgelenksdysplasie, einer angeborenen Fehlbildung des Hüftgelenks, in den Jahren 1990 und 1991 an beiden Beinen eine varisierende intertrochantäre Umstellungsosteotomie durchführen lassen. Bei diesem orthopädisch-chirurgischen Eingriff werden dreieckige Knochenstücke aus dem Trochanter heraus gesägt, um beide Hüftgelenke im Bereich des groߟen Rollhügels so umzugestalten, dass sich der Schenkelhalswinkel verkleinert. Hierdurch verkürzten sich die Beine der Klägerin.

Im März 2007 litt die Klägerin als Folge der Dysplasie unter einem Verschleiߟ des Hüftgelenks links (Coxarthrose) (Ambulanzbrief vom 14.03.2007, Anl. K 1), so dass sie nicht mehr beschwerdefrei laufen konnte.

Der Beklagte Ziff. 1, der bei der Beklagten zu 3 beschäftigt ist, stellte im März 2007 die Indikation zur Einsetzung eine künstlichen Hüftgelenks (Totalendoprothese).

Am 23.04.2007 wurde die Klägerin stationär bei der Beklagten Ziff. 3 aufgenommen. Sie unterzeichnete eine Einwilligungserklärung auf einem Aufklärungsbogen der Firma … für eine Hüftgelenksendoprothese (Anl. K 5 Ende). Hierin wurde mit handschriftlichen Unterstreichungen versehen darauf hingewiesen, dass es zum Bruch eines Knochens kommen könne und sich Längenunterschiede der Beine nicht immer vermeiden lieߟen. In einem gesonderten Feld für handschriftliche Eintrß[…]


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