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Verkehrsunfall – Sonderkonditionen freier Werkstätten

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 Amtsgericht Hagen
Az: 10 C 133/10
Urteil vom 07.10.2010

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Januar 2010 auf der……..
Er hatte seine Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ……… (ein BMW) in Höhe des Hauses Nr. ….. auf der …..-Straße abgestellt.
Die Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW, amtl. Kennzeichen…….., die ……-Straße in Richtung ………….- Straße.
Dabei geriet die Beklagte zu 1. gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug.
Der Kläger behauptet, auf der Grundlage des Gutachtens der Firma ……. vom 02.02.2010 sei an dem klägerischen Fahrzeug eine Reparaturkostenumfang von 2.688,70 € (netto) entstanden. Der Gutachtenaufwand habe 559,30 € betragen; insoweit hat der Kläger die Abtretung der Sachverständigengebührenforderung an den Sachverständigen vorgebracht. Daneben verlangt der Kläger Erstattung von pauschalen Nebenkosten in Höhe von 30,00 €.
Zudem begehrt der Kläger Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 3.268,00 €.
Er ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 22.02.2010 unter Fristsetzung zum 08. März 2010 zu Zahlung auffordern.
Er reichte mit Schriftsatz vom 18.03.2010, eingegangen am 22. März 2010, die Klage ein.
Die Beklagte veranlasste am 19. März 2010 die Zahlung von 2.167,28 € an den Kläger und an das Sachverständigenbüro F in Höhe von 233,00 €, insoweit abschlagshalber. Insoweit hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldne[…]


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