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Namensänderung Kind – Ersetzung der Einwilligung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus

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Namensänderung eines Kindes: Wann ist sie im Sinne des Kindeswohls?
Die Frage der Namensänderung eines Kindes nach einer Scheidung kann zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Im Mittelpunkt steht dabei oft das Kindeswohl. Ein aktueller Fall vor dem LG Frankfurt beleuchtet diese Problematik.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 UF 140/19 >>>

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Hintergrund des Falles
Die Eltern des im Jahr 2008 geborenen Kindes A waren einst verheiratet, ließen sich jedoch 2010 scheiden. Die Mutter erhielt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und heiratete erneut, wodurch sie den Ehenamen „X“ annahm. Ein in dieser Ehe geborenes Halbgeschwisterchen von A trägt ebenfalls diesen Namen. A empfindet ihren Nachnamen Y als Strafe und möchte ihn nicht mehr tragen. Die Mutter beantragte daher eine Namensänderung, gegen die sich der Vater jedoch wehrte. Er argumentierte, dass der Name die letzte Verbindung zu seiner Tochter sei.
Emotionale Belastung des Kindes
A fühlte sich durch ihren Nachnamen unwohl und ausgeschlossen, als ob sie nicht zur Familie gehöre. Sie hatte Angst vor Post vom Gericht und war emotional sehr belastet. Das Jugendamt bestätigte diese Gefühle und betonte, dass eine positive Entscheidung im Sinne des Kindeswohls wichtig sei.
Entscheidung des Amtsgerichts und Beschwerde
Das Amtsgericht wies den Antrag der Mutter zurück, da es der Meinung war, dass der bloße Wunsch des Kindes nicht ausreiche. Die Mutter legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und strebte weiterhin die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters an. Der Vater äußerte, dass A wissen sollte, dass sie mit ihrem Namen perfekt sei, konnte sich aber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zu einer Entscheidung durchringen.
Bewertung des LG Frankfurt
Das LG Frankfurt entschied, dass die Namensänderung im Sinne des Kindeswohls erforderlich sei. Es betonte, dass nicht unbedingt eine Kindeswohlgefährdung vorliegen muss, sondern dass die „Erforderlichkeit“ ausreicht. Dies basiert auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welcher zwischen verschiedenen Kindeswohlmaßstäben unterscheidet.

In diesem Fall wurde deutlich, dass das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen sollte und dass rechtliche Auseinandersetzungen oft eine zusätzliche emotionale Belastung für das Kind darstellen können.

Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt – Az.: 1 UF 140/19 -[…]


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