Oberlandesgericht Hamm
Az: 9 U 13/14
Urteil vom 06.05.2014
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den sie am 04.07.2009 auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad in Q erlitten hat. Wegen des im Einzelnen in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 85 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht die Klägerin persönlich angehört (vgl. Bl. 79 ff. GA) und – durch Verwertung der im vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/10 Landgericht Paderborn erstatteten Gutachten – Sachverständigenbeweis erhoben (vgl. das lose bei den beigezogenen Beweissicherungsakten befindliche Ursprungsgutachten des Sachverständigen G vom 10.07.2010 nebst schriftlicher Ergänzung vom 25.03.2011). Es hat sodann die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen welche die Parteien keine stichhaltigen Einwendungen erhoben hätten, weise die hier in Rede stehende Wasserrutsche keine konstruktiven Mängel auf und entspreche den einschlägigen Normen und Richtlinien. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen G der in der DIN EN 1069 vorgesehene bildliche Warnhinweis „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ (Bild 23) gefehlt habe. Zwar stelle das Fehlen dieses bildlichen Warnhinweises zunächst einmal eine (Sicherungs-)Pflichtverletzung der Beklagten dar und spreche grundsätzlich auch der Anschein dafür, dass diese[…]