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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kosten für Fahrzeugreinigung und Probefahrt – Zusatzkosten für Reparaturablaufplan

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AG Bremen – Az.: 9 C 008/20 – Urteil vom 25.09.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (weitere) 82,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2019 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz.

Am 13.09.2018 kollidierte auf der Straße Herzogenkamp in Bremen ein Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug VER… mit dem Wagen des Klägers. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Vorgerichtlich bezahlte die Beklagte nach anwaltlichem Schreiben der Klägerseite die Unfallpauschale und die Schadensfeststellungskosten; außerdem zahlte sie weitere 1.075,53 €, 60,00 €, 180,00 € und 766,92 €. Mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2019 wurde der Beklagten wegen der Kosten des Ablaufplans vom 28.01.2019 (Bl. 22, 23 d.A.) ergebnislos eine Zahlungsfrist zum 21.02.2019 gesetzt.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte auch die Erstattung der Kosten der Fahrzeugreinigung und der Probefahrt (107,26 €), sowie der Erstellung des von der Beklagten gewünschten Reparaturablaufplans (82,05 €) schulde. Zudem seien für den Zeitraum 17.09.-25.09.2018 weitere 596,99 € Mietwagenkosten zu erstatten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen

1. 786,30 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 704,25 EUR seit dem 24.10.2018 und aus 82,05 EUR seit dem 22.02.2019, sowie

2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von noch 78,89 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die vom Kläger nicht bezahlten Nebenkostenpositionen nicht erstattungsfähig seien; die Mietwagenkosten seien übersetzt, zumal es sich vorliegend nicht um ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt habe.

Der vorangehende Mahnbescheid ist am 03.12.2019 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Es bestehen in tenori[…]


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