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Fluggastrechte bei Flugannullierung – Haftungsausschluss auf Grund eines „außergewöhnlicher Umstands“

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AG Frankfurt, Az.: 30 C 3491/13 (25), Urteil vom 10.04.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 04.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von Ciurea Adrian /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist als Ankunftsort des gegenständlichen Flugs örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 400,00 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004).

Hiernach steht dem Passagier auch bei einer großen Verspätung, welche bei einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit – wie vorliegend – vorliegt, ein Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06 sowie EuGH Urteile vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, und 23.10.2012, Aktenzeichen: C-581/10 und C-629/10, jeweils zu finden in Juris), welcher im vorliegenden Fall aufgrund der gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 zu berechnenden Entfernung EUR 400,00 beträgt.

2.

Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 freigeworden. Die Verspätung ging hier nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück. Dies wäre nur der Fall, wenn sie auf Vorkommnisse zurückging, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-549/07 –, juris, Abs[…]


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